Rat nimmt Energieeffizienz-Richtlinie an

Der Rat hat am 25. Juli neue Vorschriften im Hinblick auf eine Senkung des Endenergieverbrauchs auf EU-Ebene um 11,7 Prozent bis 2030 angenommen. Den Mitgliedstaaten wird bei der Verwirklichung des Ziels eine gewisse Flexibilität gewährt.

Übergeordnetes Ziel

Die Mitgliedstaaten werden gemeinsam eine Verringerung des Endenergieverbrauchs von mindestens 11,7 Prozent im Jahr 2030 sicherstellen, gemessen am im Jahr 2020 für das Jahr 2030 geschätzten Energieverbrauch. Daraus ergibt sich eine Obergrenze von 763 Mio. Tonnen Rohöläquivalent für den Endenergieverbrauch der EU und von 993 Mio. Tonnen Rohöläquivalent für den Primärverbrauch.

Die Obergrenze für den Endverbrauch ist für die Mitgliedstaaten gemeinsam verbindlich, während das Ziel für den Primärenergieverbrauch einen Richtwerte darstellt.
Der Endenergieverbrauch bezieht sich auf die von Endverbrauchern verbrauchte Energie; der Primärenergieverbrauch umfasst zusätzlich den Bedarf für die Energieerzeugung und ‑versorgung.

Nationale Beiträge und Schließen von Lücken

Alle Mitgliedstaaten werden zum Erreichen des Gesamtziels der EU beitragen. Sie werden in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen (NEKP) indikative nationale Beiträge und Zielpfade festlegen, um das Ziel zu erreichen. Die Entwürfe der überarbeiteten Energie- und Klimapläne waren im Juni 2023 vorzulegen, die endgültigen Pläne sind 2024 vorzulegen.

Die Formel für die Berechnung der nationalen Beiträge zur Verwirklichung des Ziels (in Anhang I des Vorschlags festgelegt) wird indikativen Charakter haben, wobei eine Abweichung um 2,5 Prozent möglich ist.

Die Kommission wird berechnen, ob alle Beiträge zusammen ergeben, dass das 11,7‑Prozent-Ziel erreicht wird, und – falls dies nicht der Fall ist – Korrekturen der nationalen Beiträge vornehmen, die niedriger liegen als diejenigen, die sich nach Anwendung der Formel ergeben würden (sogenannter Mechanismen zur Schließung von Lücken).

Die Formel beruht unter anderem auf folgenden Faktoren: Energieintensität, Pro-Kopf-BIP, Entwicklung erneuerbarer Energien und Energieeinsparpotenzial.

Energieeinsparungen

Das jährliche Endenergieeinsparziel wird von 2024 bis 2030 schrittweise angehoben. Die Mitgliedstaaten werden in diesem Zeitraum neue jährliche Einsparungen in Höhe von durchschnittlich 1,49 Prozent des Endenergieverbrauchs gewährleisten, die bis zum 31. Dezember 2030 schrittweise auf 1,9 Prozent steigen sollen.

Die Mitgliedstaaten können in die Berechnung zur Verwirklichung des Ziels Energieeinsparungen einbeziehen, die sich aus strategischen Maßnahmen im Rahmen der derzeitigen und der überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, aus Maßnahmen im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU (für Anlagen, Gebäude und Verkehr) sowie aus Notmaßnahmen im Energiebereich ergeben.

Öffentlicher Sektor geht mit gutem Beispiel voran

Aus den neuen Vorschriften ergibt sich eine spezifische Verpflichtung des öffentlichen Sektors, den jährlichen Energieverbrauch um 1,9 Prozent zu senken, wobei der öffentliche Verkehr und die Streitkräfte ausgenommen werden können. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, jedes Jahr mindestens drei Prozent der Gesamtfläche aller Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, zu renovieren.

Nächste Schritte

Die Richtlinie ist förmlich angenommen worden. Nun wird sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft.

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