Wie der BGA mitteilt, hat der Bundesrat mit breiter Mehrheit der sechsten und siebten Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) zugestimmt. Während die sechste Novelle lediglich EU-Recht umsetzt und klarstellenden Charakter hat, führt die siebte Novelle zu erheblichen Änderungen auch für die BGA-Mitglieder. Zum einen ist mit der siebten Novelle der VerpackV die ersatzlose Streichung der bisherigen Eigenrücknahmemöglichkeit für den Handel ersatzlos gestrichen. Diese "Rücknahme am Point of Sale" wird wegen des angeblich erheblichen Missbrauchspotenzials künftig nicht mehr möglich sein. Mit der Regelung war es bisher möglich, das bereits bezahlte Entgelt für die Lizenzierung durch Nachweis einer Eigenrücknahme zurückverlangt werden können. Zum anderen werden ein Teil der Branchenlösungen nur noch eingeschränkt möglich sein. Nach bisheriger Regelung gab es die Möglichkeit, Verpackungen im Falle des Nachweises geeigneter branchenbezogener Erfassungsstrukturen von vornherein aus dem Dualen System herauszunehmen, die z. B. bei Gaststätten, Kantinen, Freiberufler sowie Handwerker anfallen
(gleichgestellte Anfallstellen). Davon haben unter anderem herstellerbetriebene Branchenlösungen profitiert. Mit der Novelle sind Branchensysteme nur noch dann zulässig, wenn die Anfallstellen bekannt sind und eine Teilnahme an dem System bestätigen. Außerdem soll jede belieferte gleichgestellte Anfallstelle die Verpackungsmengen eigenständig dokumentieren. Der BGA hatte sich wegen dieser verschärften Fassung bei der Branchenlösung an die Bundesländer gewandt und insbesondere auf die intakten herstellerbetriebenen Branchenlösungen (Rücknahmesysteme) verwiesen, die durch die Änderungen de facto abgeschafft werden.
Quelle: BGA