Neues Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrecht

Am 1. Januar sind das novellierte Mängelgewährleistungs- und das neue Bauvertragsrecht in Kraft getreten. Durch die Reform des Mängelgewährleistungsrechts werden insbesondere die Rechte der E-Handwerksbetriebe erweitert. Dies ist als großer Erfolg der elektrohandwerklichen Interessenvertretung zu werten, das berichtet der ZVEH.

Mängelgewährleistungsrecht
Die Rechte der E-Handwerksbetriebe werden erweitert und die bisherige „Haftungsfalle“ beseitigt. Die Betriebe erhalten künftig gegen den Verkäufer – zum Beispiel Elektrogroßhandel oder Hersteller – des mangelhaften Materials einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für den Aus- und Wiedereinbau. Maßgeblich ist, dass der Vertrag nach dem 31. Dezember 2017 geschlossen und eine lückenlose Dokumentation aller Aufwendungen für den Aus- und Wiedereinbau im Zuge der Mangelbeseitigung erstellt wurde. Aus Sicht des ZVEH werden zudem die Wareneingangsprüfung nach § 377 HGB und die unverzügliche Mängelrüge durch die E-Handwerksbetriebe an Bedeutung gewinnen. Hierzu stellt der ZVEH auf Anfrage entsprechende Formulare zur Verfügung.

Generell ist der Erstattungsanspruch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vollständig ausschließbar. Inwieweit Versuche, den Anspruch zu begrenzen, insbesondere im unternehmerischen Geschäftsverkehr statthaft sind, wird die Rechtsprechung klären müssen.

Haftungsübernahmevereinbarungen (HÜV), die der ZVEH mit verschiedenen Herstellern geschlossen hat, werden durch die Gesetzesänderung weiter an Bedeutung gewinnen. Denn die HÜV lässt die sonst notwendige Abwicklung über die gesamte Vertriebskette und damit verbundenen Unsicherheiten für die Innungsbetriebe entfallen. Dazu bindet die HÜV den Hersteller direkt über ein klares Verfahren unmittelbar in die Abwicklung ein und bietet folglich für alle Beteiligten das höchste Maß an Sicherheit und Praktikabilität.
Weitere Informationen zu Werk- und Bauvertragsrecht finden Sie hier.
Quelle: ZVEH

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