Am 6. Juli 2018 wurde das Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Einen Tag später trat es bereits in Kraft. Dem Thema Brandschutz wird mehr Gewicht verliehen: So sind Rauchwarnmelder nicht mehr nur in Wohnungen, sondern auch in allen Nutzungseinheiten, in denen geschlafen wird, Pflicht.
Das Gesetz gilt sofort, für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2020. Bei Zuwiderhandlungen, also bei fehlenden oder defekten Rauchwarnmeldern, drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro. Die Aufnahme in den Bußgeldparagrafen ist ebenfalls neu.
Mit der Neuregelung des Brandschutz-Paragrafen gelten auch in Hessen verschärfte Brandschutzbestimmungen: "Zum Schutz von schlafenden Personen müssen in sonstigen Nutzungseinheiten die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben" (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HBO). Damit sind nun auch Kindertagesstätten, Hotels oder Apotheken in der Pflicht. An der Ausstattungspflicht für Wohnungen hat sich nichts geändert. Verantwortlich für die Funktionstüchtigkeit in Wohnungen sind die unmittelbaren Besitzer bzw. in Nutzungseinheiten die Betreiber, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung übernommen (§ 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 HBO).
Der Verein Haus & Grund Hessen rät Eigentümern in einer Pressemitteilung angesichts der Einführung eines Bußgeldtatbestandes dazu, vorsorglich in jedem Zimmer – außer Küche und Bad – Rauchmelder zu installieren. Denn schließlich wisse man nicht, ob ein Mieter das Wohn- zum Schlafzimmer umfunktioniert hat. Keinen Zweifel lässt der Landesverbandsgeschäftsführer Younes Frank Ehrhardt an der Notwendigkeit von Rauchwarnmeldern, diese könnten schließlich Leben retten.
Quelle: Hekatron