Neue Regeln für Energiekennzeichnung in Kraft

Die EU Verordnung für die Energieverbauchskennzeichnung (EU 2017/1369) ist seit dem 1. August 2017 in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden auf europäischer Ebene einheitliche Vorgaben für die Energiekennzeichnung gegeben. Zukünftig wird es nur noch die Energieklassen A bis G geben und die Plusklassen werden verschwinden. Da es damit keinen nach oben offenen Anwendungsbereich mehr gibt, wie beispielsweise A+, werden bei Einführung der Etiketten für die jeweiligen Produktgruppen die Klasse A, oder bei sich technisch schnell entwickelnden Produkten, die Klasse A und B freigehalten. Das effizienteste Produkt erfüllt dann bei Einführung höchsten die Klasse B bzw. C. Da die Verordnung allerdings eine Rahmenverordnung ist, gelten die Etiketten für die jeweiligen Produktgruppen (wie Leuchten, Leuchtmittel, Haushaltsgeschirrspülmaschinen) nicht sofort. Vielmehr werden die Etiketten erst mit Überarbeitung der jeweiligen Regeln für die jeweiligen Produktgruppen eingeführt. Grundsätzlich sollen bis zum 23. August 2023 hierfür die Regeln für die jeweiligen Produktgruppen erlassen werden.

Auch Lagerware wird neu etikettiert

Weiter muss auch erstmals Lagerware mit dem neuen Eti­kett bestückt werden. Bisher wurden immer nur neu in Ver­kehr gebrachte Produkte erfasst. Schließlich wird die Kom­mission erstmals eine Produktdatenbank einrichten, mit deren Hilfe die Öffentlichkeit besser informiert, als auch die Marktüberwachung gestärkt werden soll.
Der BGA hatte sich bei der Diskussion um die Verordnung intensiv eingebracht und konnte vor allem handelsfreundli­che Lösungen erreichen. Dies gilt für die Fristen der Umeti­kettierung der Lagerware und den Abverkauf von Lagerware mit altem Etikett, wenn der Hersteller der Produkte vom Markt verschwunden ist. Weiter konnte erreicht werden, dass die Klasse A und nur in bestimmten Fällen die Klasse B bei Einführung freibleibt. Ursprünglich sollten immer die Klassen A und B freibleiben. Darin sah der BGA ein Hindernis, potentielle Kunden zum Kauf effizienter Produkte zu ge­winnen, wenn das neue Gerät nur eine Klasse C hat. Schließlich war für den BGA die Haftungsfrage bei der Umetikettierung immer wichtig. Hier hat die Verordnung die Verpflichtung zur Lieferung der richtigen neuen Etiketten den Herstellern übertragen.
Quelle: BGA

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