Die sogenannte „Haftungsfalle“ bei Gewährleistungsansprüchen wird für Handwerksbetriebe und Einzelhändler inzwischen zum gravierenden Problem. Immer häufiger sind es die Handwerker und Einzelhändler, die bei Gewährleistungsfällen im vollen Umfang haften müssen, weil ihr theoretisch vorhandener Regressanspruch gegenüber den Materiallieferanten in nahezu allen Fällen scheitert. Ursache für diese Verschlechterung sind u. a. jüngste Urteile des Europäischen Gerichtshofs und deren Umsetzung durch den Bundesgerichtshof. Die Praxis im Geschäft mit Endverbrauchern (B2C-Geschäft) zeigt immer öfter: Den Letzten in der Vertriebskette beißen die Hunde.
Um dem Problem zu begegnen, hat der E-Markenpartner Gira aus Radevormwald am 23. Mai 2013 eine Haftungsübernahme-Vereinbarung (HÜV) mit dem ZVEH abgeschlossen. Dirk Giersiepen, geschäftsführender Gesellschafter, war zu diesem Anlass Gast der Tagung des ZVEH-Fachbereichs Wirtschaft, die von dem soeben wiedergewählten Vorsitzenden Arnd Hefer anlässlich der ZVEH-Jahrestagung 2013 in Erfurt geleitet wurde.
Zum politischen Hintergrund: Der ZVEH kämpft seit Jahren mit gezielten Maßnahmen gegen diese Benachteiligung. Dafür schließt er mit Herstellern von Markenartikeln spezielle Haftungsübernahme-Vereinbarungen ab. Der Hersteller gibt freiwillig ein Garantieversprechen ab, dass er im Gewährleistungsfall für den Schaden eintritt und den Handwerker und Einzelhändler somit entlastet. Solche Vereinbarungen hat der ZVEH bereits vor mehreren Jahren mit den Herstellern Stiebel Eltron, Vaillant, Kulmbacher Klimawerk, ThermoTechnik Dimplex, Clage und Olsberg Hermann Everken abgeschlossen. Sie begünstigen die organisationsangehörigen Innungsbetriebe der E-Handwerke: Im Gewährleistungsfall werden unter Beachtung der vereinbarten Regelungen anfallende Kosten für die Mängelbeseitigung, also Materialkosten, Lohnkosten, Fahrtkosten etc., übernommen.
Für Haftungsfälle kleineren Umfangs bietet sich den Innungsbetrieben alternativ an, sich das Material sofort über die Ladentheke des Großhändlers ersetzen zu lassen. Dieser Weg erleichtert zwar den Aufwand, der für die Erbringung der Beweise nötig wäre. Auf der anderen Seite ergibt sich aber kein Anspruch auf Ersatz der Lohnkosten. Der ZVEH empfiehlt den E-Innungsbetrieben fallweise zu entscheiden. Grundsätzlich werden die gesetzlichen Rechte aus Werk- und Kaufvertragsrecht selbstverständlich nicht tangiert und nicht eingeschränkt.