Am 23. Juni tagte der BGA-Umwelt- und Energieausschuss. Schwerpunkte der Sitzung waren die Gespräche mit den Bundestagsabgeordneten Michael Thews und Bernd Westphal (beide SPD-Bundestagsfraktion).
Bei dem Gespräch mit Thews wurden die abfallwirtschaftlichen Herausforderungen der laufenden Legislaturperiode thematisiert. Für die BGA-Mitglieder geht es hier um die Umsetzung der Elektroaltgeräterichtlinie sowie das geplante Wertstoffgesetz.
Mit Westphal wurde über die energiepolitischen Herausforderungen der Legislaturperiode diskutiert und auf die Novelle des Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG) eingegangen, aber auch auf zukünftige Herausforderungen wie die Ausschreibungen nach dem EEG und das Strommarktdesign. Bei den Eigenstromregeln im EEG ist nochmals eine Verringerung der Umlage für Neuanlagen erreicht worden. Insbesondere die Differenzierung zwischen dem produzierenden Gewerbe und den sonstigen Akteuren hatte der BGA kritisiert. Insofern konnte der BGA sich hier mit seinen Forderungen durchsetzen.
Ein weiteres Thema, über das mit Westphal gesprochen wurde, war die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie. Hier spricht sich der BGA deutlich gegen ein Verpflichtungssystem für Energieversorger aus und plädiert stattdessen für eine Weiterentwicklung der bisherigen Marktmechanismen aus Fördern und Fordern und Informationen.
Im Bereich Stoffpolitik wurde darauf hingewiesen, dass vom französischen Verwaltungsgerichtshof der Europäische Gerichtshof (EUGH) in Luxemburg wegen der Auslegung des Artikels 33 der REACH-VO angerufen wurde. Sieben Mitgliedsländer, darunter auch Deutschland und Frankreich legen die Norm dahingehend aus, dass die Informationspflichten über besorgniserregende Stoffe auch auf die Teilerzeugnisse bezogen sind. Dagegen beziehen die Mehrheit der Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie die Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) die Informationspflichten nur für das Gesamterzeugnis. Bei einem Fahrrad müsste daher informiert werden, wenn besorgniserregenden Stoffe über o,1 Masseprozent in den Fahrradgriffen vorhanden wären, wohingegen nach der Mehrheitsauffassung eine Informationsverpflichtung nicht gegeben wäre, da die Masseprozentgrenze nicht überschritten wäre. Das französische Verwaltungsgericht hält die Auslegungshilfe der ECHA für nicht konform mit dem Artikel 33 der REACH-VO und hatte deshalb den Europäischen Gerichtshof angerufen.
Quelle: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.