Die Frage, wer beim Kauf die Kosten für den Aus- und Einbau eines Produkts zu tragen hat, wenn es mangelhaft war, beschäftigt Rechtsprechung wie Politik seit langem. Dabei geht es nicht um die Leistung von Schadenersatz infolge der fehlerhaften Ware, diese ist klar geregelt. Vielmehr geht es um den Fall, dass der Verkäufer eine neue, mangelfreie Ware liefert. Dann muss das fehlerhafte Produkt ausgebaut und das nachgelieferte eingebaut werden. Aber wer trägt hierfür die Kosten?
Bislang ist der Aus- und Einbau nach deutschem Recht grundsätzlich nicht vom Verkäufer geschuldet. Im Jahr 2011 hat der Europäische Gerichtshof jedoch für Verbrauchsgüterkäufe entschieden, dass der Verkäufer unabhängig von seinem Verschulden die Ein- und Ausbaukosten übernehmen muss. Dem hat sich Bundesgerichtshof umgehend angeschlossen. Die Urteile betreffen jedoch nicht Kaufverträge zwischen Unternehmen, wie sie für den Großhandel maßgeblichen sind. Die Ein- und Ausbaukosten muss der Verkäufer im B2B-Verkehr nach wie vor nur dann tragen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Dies ist nicht der Fall, wenn der Großhändler als Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Ware nicht erkennen konnte.
Während die Debatte der letzten Jahre um gesetzliche Korrekturen bei Verbrauchsgüterkäufen ging (z.B. eine Obergrenze der Haftung), bestand politischer Konsens, dass im gewerblichen Bereich keine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Aus- und Einbaukosten erfolgen sollte. Dies hat sich nunmehr geändert.
Denn insbesondere das Handwerk setzt sich für umfangreichere Rechte ein, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben und bei Lieferanten Regress nehmen zu können. Diese Forderung hat die Regierungskoalition aufgriffen und sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, dafür zu sorgen, dass "Handwerker und andere Unternehmer nicht pauschal auf den Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Lieferant oder Hersteller zu verantworten hat." Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Regierungsfraktionen prüfen derzeit, wie die Koalitionsvereinbarung umgesetzt werden kann. Der BGA verfolgt das Thema und steht in engem Kontakt mit den Beteiligten, um eine verschuldensunabhängige Haftung von Großhändlern zu verhindern.
Quelle: BGA / Alexander Kolodzik