Gefühlt beschäftigt sich die Weltgemeinschaft in den letzten anderthalb Jahren nur noch mit Infektionszahlen, Impfstoffen und Schutzmaßnahmen. Haben wir keine anderen Themen? Doch, natürlich. Bei den Stichworten Weltgemeinschaft und Lieferketten stehen zwar die aktuellen Lieferengpässe oft im Vordergrund. Nicht vergessen werden sollte aber auch das sogenannte Lieferkettengesetz. Das Gesetz dient in erster Linie der Sicherstellung von Menschenrechten im globalen Wirtschaftsgeflecht. Ein begrüßenswertes Anliegen, dem wir uns als Branche gerne verpflichten. Allerdings sieht der Gesetzesentwurf vor, die Verantwortung unbegrenzt auf die gesamte Wertschöpfungskette und alle Zulieferstufen auszudehnen – von unmittelbaren bis hin zu mittelbaren Zulieferern, von der Beschaffung von Rohstoffen über (Finanz-)Dienstleistungen bis hin zur Entsorgung – ein Umfang, der in der Realität kaum abzubilden ist.
Um die im internationalen Kontext wettbewerbsverzerrenden Effekte des Gesetzes und unkalkulierbar benachteiligende Regelungen wie z.B. einen zusätzlichen zivilrechtlichen Haftungstatbestand zu verhindern oder zumindest abzuschwächen, haben sich in den letzten Wochen zahlreiche Unternehmen an ihre Abgeordneten gewandt und so die kontrovers geführte Diskussion an geeigneter Stelle mit praktischen Argumenten unterfüttert. Das ist gelebte Demokratie und aktive Teilhabe an der Gesetzgebung! An dieser Stelle danken wir den Mitgliedern des VEG und allen anderen für ihren Einsatz für die Unternehmensvielfalt am Wirtschaftsstandort Deutschland.
Darüber hinaus nimmt die E-Branche die durch das Sorgfaltspflichtengesetz angestrebte verantwortungsvolle und partnerschaftliche Gestaltung von Lieferketten seit jeher sehr ernst und setzt sich – im Rahmen der tatsächlichen Einfl ussmöglichkeiten – für die weltweit geltenden UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte ein.
Sorgfalt und globale Verantwortung verlangt auch der Umgang mit Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe (engl.: Substances of Very High Concern – SVHC) enthalten. Seit Januar 2021 sind Lieferanten auf Grundlage der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2018/851 verpflichtet, Informationen zu diesen Stoffen an die europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu melden. Die Richtlinie nimmt hierbei Bezug auf die REACHVerordnung. In Deutschland wird die Informationspfl icht der Lieferanten gegenüber der ECHA im Chemikaliengesetz umgesetzt (§ 16 f ChemG).
Auch Großhändler und alle anderen B2B-Vertreiber entlang der Lieferkette sind verpfl ichtet, ihre Artikel an die ECHA zu melden. Derzeit gibt es noch offene Fragen zur Handhabung der dafür eigens eingerichteten SCIP-Datenbank (Substances of Concern in Products) der ECHA und der Weitergabe von Informationen entlang der Lieferkette. Der VEG hat die vorhandenen Informationen für seine Mitgliedsunternehmen in Fortbildungsveranstaltungen, Q&A-Sheets, Musterschreiben und Mailings aufbereitet und so im Dialog die Umsetzung in der E-Branche entscheidend vorantreiben können. Sie sehen: Es gibt auch Themen jenseits der Pandemie. Und wir bleiben dran!
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