EnEV schreibt Dämmung der obersten Geschossdecke bis Ende 2015 vor

Altbauten sind energetische Großverbraucher. Deshalb legt die Energieeinsparverordnung (EnEV) verschiedene Nachrüstverpflichtungen für Altbauten fest. Noch bis Ende diesen Jahres (Stichtag: 31. Dezember 2015) müssen die obersten Geschossdecken oder stattdessen die darüber liegenden Dächer in Immobilien nach den Vorgaben der Energieeinsparverordnung gedämmt werden.
Die Dämmpflicht zum 31. Dezember 2015 gilt sowohl für zugängliche oberste Geschossdecken (zum Beispiel Dachböden), als auch für nicht begehbare Dachgeschossdecken (zum Beispiel nicht ausgebaute Spitzböden). Der Wärmedurchgangswert (U-Wert) der Decke darf 0,24 W/m²K nicht überschreiten. Das entspricht, bei einem Dämmstoff der Wärmeleitstufe 035, einer Dämmschichtdicke von etwa 14 bis 18 Zentimetern. Alternativ kann auch das darüber liegende Dach gedämmt werden. Das empfiehlt sich aber nur, wenn der Dachboden in absehbarer Zeit ausgebaut werden soll oder ohnehin eine Dachsanierung ansteht. Allerdings gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Eine Dämmmaßnahme muss nur dann durchgeführt werden, wenn sie sich in angemessener Zeit amortisiert.
Bei älteren Gebäuden – vor Baujahr 1995 – ohne zeitgemäßen Wärmeschutz sollte eine Dämmung der entsprechenden Bauteile grundsätzlich in Erwägung gezogen werden. Theoretisch kann die kontrollierende Behörde in der nicht gedämmten oder nicht nach den geforderten Baunormen gedämmten obersten Geschoßdecke eine Ordnungswidrigkeit erkennen und ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.
Quelle: EnergieAgentur.NRW

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