Energieaudits demnächst für große Unternehmen verpflichtend

Nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, bis zum 5. Dezember 2015 Gegenstand eines Energieaudits werden, das, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, mindestens alle vier Jahre in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird.
Die Richtlinie 2012/27/EU verfolgt den Zweck, einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der Union zu schaffen, um sicherzustellen, dass das übergeordnete Ziel der Steigerung der Energieeffizienz der Union um 20 Prozent bis 2020 erreicht wird, und weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten.
Zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 bis 7 der Richtlinie 2012/27/EU wird das Energiedienstleistungsgesetz dahingehend geändert, dass Nicht-KMU verpflichtet werden, periodische Energieaudits durchzuführen. Das BAFA wird hierbei mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits sowie der Bereitstellung einer öffentlichen Liste von Personen, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, um ein Energieaudit im Sinne von § 8 des ​EDL-G durchzuführen, beauftragt.
Alle Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro und einer Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro sind verpflichtet ein Energieaudit erstmals bis zum 05. Dezember 2015 und gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits alle vier Jahre ein weiteres durchzuführen. Zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme sind die Kriterien der EU KMU Definition anzuwenden.
Von der Durchführung eines Energieaudits sind nach § 8 ​EDL-G Unternehmen freigestellt, die entweder

  1. ein Energiemanagementsystem nach der ​DIN ​EN ISO 50001 oder
  2. ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS)

erfolgreich eingeführt haben.
Um Unternehmen insbesondere in Anbetracht des kurzen Zeitraums bis zum 5. Dezember 2015 eine optimale Hilfestellung bei der Einführung des neuen Instruments zu geben, ist das BAFA vom Deutschen Bundestag aufgefordert worden, Anwendungshilfen zu veröffentlichen. Diese Anwendungshilfen werden derzeit erarbeitet und baldmöglichst veröffentlicht.
Bitte beachten: Alle gemachten Angaben beruhen auf dem aktuellen Gesetzentwurf Drucksache 18/3373 und Drucksache 18/3934 und sind daher vorbehaltlich etwaiger Änderungen bis zur Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat am 6. März 2015.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Quelle: BAFA

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