Laut einer Information der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) fallen sogenannte „passive“ Geräte (Elektro- und Elektronikgeräte, die Ströme lediglich durchleiten) ab dem 1. Mai 2019 in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes (ElektroG). Für Hersteller solcher „passiver“ Geräte gilt es somit rechtzeitig vor dem 1. Mai 2019 einen entsprechenden Registrierungsantrag bei der Stiftung EAR zu stellen.
Relevant ist die neue Regelung jedoch nur für Endgeräte, die für einen Betrieb mit Wechselspannung von maximal 1.000 Volt oder Gleichspannung von maximal 1.500 Volt ausgelegt sind. Dazu zählen beispielsweise fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen und Stromschienen. Ausgeschlossen bleiben weiterhin Bauteile wie Kabel als Meterware, Aderendhülsen und Ringkabelschuhe.
Mit der Neuregelung strebt die Stiftung EAR eine möglichst weitgehende europäische Harmonisierung der Einordnung von „passiven“ Geräten an. Denn in vielen europäischen Ländern fallen diese schon jetzt unter die WEEE-Richtlinie.
Weitere ausgewählte Beispiele von „passiven“ Geräten, die nach der Neuregelung in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen.
Antenne: Außenantenne, Dachantenne, Dipolantenne, Stabantenne, Teleskopantenne, Wurfantenne, Zimmerantenne
Adapter, Klinke, Stecker: Adapter (z. B. Displayport zu HDMI, DVI-HDMI, USB auf Micro-USB), Klinkenadapter (z. B. 6,35 mm auf 3,5 mm), Niedervoltkoppler, Reisestecker, Telefonverteiler, Telefonadapter, Zwischenstecker
Buchse, Steckdose für Festmontage bzw. Anbau (z. B. Wand, Boden, Maschine) oder Hutschiene: Antennensteckdose, Antennenanschlussdose, Kraftstromsteckdose, Starkstromsteckdose, Telefondose, Telefonbuchse
Konfektioniertes Kabel: Audiokabel, Displayportkabel, HDMI-Kabel, Kabeltrommel, USB-Kabel, USB-Verlängerung, Verlängerungskabel
Schalter, Taster für Festmontage bzw. Anbau (z. B. Wand, Boden, Maschine) oder Hutschiene: Lichtschalter, Not-Aus-Schalter/-Taster
Schmelzsicherung: Feinsicherung, NH-Sicherung, Schmelzsicherung
Quelle: take-e-way