EEG – was ändert sich, was kommt?

Nach langen Diskussionen trat zum 1. August 2014 das neue Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in Kraft. Ziel des neuen EEG ist es, den Ausbau der Erneuerbaren voranzubringen und dabei „die Bezahlbarkeit der Energiewende für die Bürger sowie die Wirtschaft sicherzustellen und die Belastungen für das Gesamtsystem zu begrenzen“. Dafür wurden einschneidende Veränderungen am bestehenden EEG vorgenommen. Einen Überblick über die allgemeinen Änderungen hat die EnergieAgentur.NRW zusammengestellt. Das Wichtigste daraus haben wir für Sie zusammengefasst:

Für welche Anlagen gilt das neue EEG?

Im Gesetzgebungsverfahren wurde vielfach diskutiert, ob das neue EEG einheitlich für alle Anlagen gilt, oder ob für Altanlagen ein Bestandsschutz bestehen soll. In § 100 EEG hat der Gesetzgeber nunmehr festgelegt, dass für Anlagen ein Bestandschutz besteht, wenn sie vor dem 31. Juli 2014 in Betrieb gegangen sind. Der Bestandsschutz hat zur Folge, dass Betreiber dieser Anlage die Vergütung des alten EEGs in Anspruch nehmen dürfen. Entschließt sich ein Betreiber zu einem späteren Zeitpunkt für die Direktvermarkung, finden allerdings die Regelungen des EEG 2014 Anwendung.

Direktvermarktung und Marktprämie

In Zukunft wird für alle Betreiber Erneuerbarer-Energien-Anlagen die Direktvermarktung im Marktprämienmodell zum Regelfall. Überschüssiger Strom von neuen Anlagen ab einer installierten Leistung von 500 Kilowatt muss entsprechend verkauft und an der Strombörse – in der Regel durch einen Direktvermarkter – gehandelt werden. Ab 1. Januar 2016 gilt die Direktvermarktung auch für alle neuen Anlagen ab 100 Kilowatt Leistung (§ 37 EEG). Für kleinere Anlagen gilt weiterhin die garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Jahren zzgl. des Inbetriebnahmejahres (anteilig).
Anlagenbetreiber in der Direktvermarktung erhalten im Marktprämienmodell eine gleitende Prämie, d. h. die Differenz zwischen Börsenstrompreis (Monatsmarktwert) und Höhe des jeweils anzulegenden Werts nach §§ 40 bis 55 EEG 2014. Wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung der Marktprämie ist, dass die Anlage im Sinne von § 35 Abs. 1 EEG 2014 fernsteuerbar ist. Für Bestandsanlagen gilt diese Pflicht zur Fernsteuerbarkeit erst nach einer Übergangsfrist ab dem 1. April 2015.

EEG-Umlage auf Eigenverbrauch

Künftig ist gemäß § 61 EEG bei Neuanlagen auch für selbst erzeugten und verbrauchten Strom die EEG-Umlage zu zahlen. Eigenversorgungskonzepte, die vor dem 1. August 2014 realisiert wurden, sind gemäß § 61 Abs. 3 von der Neuregelung nicht betroffen, wenn der erzeugte Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes oder im räumlichen Zusammenhang verbraucht wird. Die Regelungen für Bestandsanlagen entsprechen somit den Vorgaben des alten EEG.
Bis Ende 2015 sollen zunächst 30 Prozent der jeweils gültigen Umlage fällig werden, bis Ende 2016 dann 35 Prozent und ab 2017 40 Prozent. Entscheidend ist jeweils der Zeitpunkt des Stromverbrauchs. In diesem Jahr müssen Anlagenbetreiber entsprechend knapp 1,9 Cent/kWh zusätzlich zahlen. Für Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt sind bis zu 10 Megawattstunden Eigenverbrauch pro Jahr von der Umlage befreit.

Grünstromvermarktung

Die bisherigen Regelungen zur regionalen Direktlieferung von Strom und die Möglichkeiten einer um 2 Cent/kWh reduzierten EEG-Umlage („Grünstromprivileg“) entfallen komplett. Darunter fällt auch das sogenannte „kleine Grünstromprivileg“, welches in der Vergangenheit noch ein interessantes Geschäftsmodell für Betreiber von Photovoltaikanlagen darstellte.

Inbetriebnahme- und Anlagenbegriff

Der Inbetriebnahmebegriff (§ 5 Nr. 21 EEG) wurde vor dem Hintergrund des ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2013 (Az. VIII ZR 262/12) angepasst. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Vergütungsanspruchs ist zukünftig die Anlage und nicht der Generator, sodass jede Anlage über einen einheitlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme verfügt.

Eintragung in ein Anlagenregister

Das neue EEG sieht für alle einzelnen Energieträger sog. Ausbaukorridore vor. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber genau festlegt, wieviel Leistung an Windenergie, Solarenergie etc. in einem Jahr in Deutschland hinzugebaut werden soll. Damit festgestellt werden kann, ob dieser Ausbaukorridor erreicht wurde, müssen alle Betreiber ihre Anlagen in ein Anlagenregister, das von der Bundesnetzagentur geführt wird, eintragen lassen. Alle Daten stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Quelle: EnergieAgentur.NRW
Anmerkung: In der neuen Ausgabe der ElektroWirtschaft, die am Mittwoch, den 06.08., erscheint, finden Sie viele weitere Informationen zum Thema. Unter anderem die EEG-Änderungen noch einmal übersichtlich zusammengefasst, kontroverse Stellungnahmen aus der Branche und neue Produkte im Einklang mit dem EEG.

Print Friendly, PDF & Email
Tags: No tags

Comments are closed.