Bußgeld für Rücknahmeverweigerer von Elektroaltgeräten

Seit dem 25. Juli 2016 müssen stationäre Händler ab 400 qm Elektro-Verkaufsfläche bzw. Onlinehändler ab 400 qm Elektro-Lager- und Versandfläche (Regalfläche) Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten von Endnutzern kostenlos zurücknehmen. Es müssen sowohl Altgeräte beim Neukauf eines gleichartigen Geräts (1:1) als auch Kleingeräte mit Kantenlängen bis zu 25 cm zurückgenommen werden, auch wenn kein Neugerät gekauft wird (0:1). Auch B2B-Vertreiber können von der Rücknahmepflicht betroffen sein, soweit sie Elektrogeräte an Endnutzer verkaufen.

Bußgelder, um den Vollzug zu stärken

In der Praxis verläuft die Handelsrücknahme jedoch schleppend, u.a. auch, weil  das ElektroG keine Sanktionen für die Verweigerung der Rücknahme vorsieht. Nur wer Geräte zurücknimmt und vergisst, die Mengen zu melden, musste bislang Bußgelder fürchten. Das Bundeskabinett hat nun Anfang November eine Änderung des ElektroG beschlossen, die bis zu 100.000 Euro Bußgeld für sich rechtswidrig verhaltende Vertreiber vorsieht. Laut Bundesumweltministerium sollen der Vollzug dadurch gestärkt und die rechtstreuen Vertreiber vor Trittbrettfahrern geschützt werden. Der neue Bußgeldtatbestand soll ab 1. Juni 2017 in Kraft treten.
Quelle: take-e-way

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