Die Bundesregierung hat am 16. Oktober Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) verabschiedet. Diese werden sechs Monate nach der Verkündung also voraussichtlich noch in der ersten Jahreshälfte 2014 in Kraft treten. Mit der neuen Fassung hat die Bundesregierung die Maßgaben des Bundesrates vom 11. Oktober berücksichtigt.
DIE WESENTLICHEN ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK:
Wesentliches Kernelement ist eine Verschärfung der energetischen Anforderungen im Neubau ab 2016. Ab dann wird der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf um durchschnittlich 25 % abgesenkt. Die Anforderungen an die Dämmung im Neubau steigen um durchschnittlich 20 %.
Insgesamt erfolgten zu begrüßende Änderungen für die Anlagentechnik:
- Bereits mit der Novelle des der EnEV übergeordneten Energieeinspargesetzes (EnEG) war das sogenannte Speicherheizungsverbot aufgehoben worden.
- Der Primärenergiefaktor (PEF) für Strom wird aufgrund der nach der EnEV zu beachtenden Normen mit Inkrafttreten der Änderungen von 2,6 auf 2,4 abge-senkt werden.
- Ab 2016 wird der PEF sogar auf 1,8 verringert, weil der dann zu erwartende Strommix wesentlich mehr Anteile erneuerbarer Energien aufweisen wird. Insgesamt wurden damit große Teile der Forderungen des ZVEH bezüglich des PEF aufgegriffen.
- Für Bestandsbauten werden keine energetischen Vorgaben gemacht. Jedoch sieht die EnEV nun vor, dass ab 2015 Heizkesselkessel, die älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden. Davon gibt es jedoch zwei Aus-nahmen. Nicht ersetzt werden müssen Brennwert- und Niedrigtemperaturheiz-kessel mit besonders hohem Wirkungsgrad. Damit sind im Wesentlichen soge-nannte Konstanttemperaturkessel von der Sanierungspflicht erfasst. Ausgenommen sind zudem selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, sodass viele Eigenheimbesitzer nicht belastet werden.
Weitere wesentliche Änderungen betreffen auch den Gebäudeenergieausweis:
- Auf diesem müssen nun die mit Buchstaben bezeichneten Energieeffizienzklassen von A+ bis H angegeben werden.
- Der Ausweis muss dem Mieter oder Käufer nun auch tatsächlich übergeben werden.
- Die Aushangpflicht wurde von Gebäuden der öffentlichen Hand auf Gebäude erweitert, die einen starken Publikumsverkehr aufweisen. Betroffen sind beispielsweise, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken. Die Geschäftsräume von E-Handwerksunternehmen dürften weiterhin ausgenommen bleiben, weil nur „größere“ Läden umfasst sein sollen.
AUSBLICK
Der Bundesrat hat in seinem Beschluss zudem gefordert, das Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) und die EnEV in einem abgestimmten Gesetz zusammen-zulegen. Damit wird eine Forderung der E-Handwerke aufgegriffen, die Vorschriften des energetischen Bauens stärker zu vereinfachen.
Insgesamt ist der Prozess, zu einem zukunftsweisenden System des energetisch optimierten Bauens zu kommen, noch nicht abgeschlossen. So müssen vernünftige Vorgaben für Niedrigstenergiegebäude noch gefunden werden. Diese Gebäude werden im Wesentlichen über stromgeführte Systeme verfügen. So sind beispielsweise Impulse für die kontrollierte Wohnraumentlüftung zu setzen, die viele Potentiale für Energieeinsparung in sich birgt. Zudem müssen die Möglichkeiten der Gebäudeautomation für Energieeffizienz noch stärker in den Blick genommen werden.
(Quelle: ZVEH)