Gebäudebesitzer müssen nicht mehr, wie bisher vorgesehen, ab 2020 massenhaft Elektrospeicherheizungen in ihren bestehenden Gebäuden ausbauen. Die Beseitigung des sogenannten Speicherheizungsverbotes ist nach Auffassung des ZVEH zu begrüßen, denn diese Systeme bieten eine hervorragende Möglichkeit für Last-Management in einem Smart Grid. Dadurch könnte in Zukunft Strom aus erneuerbaren Energiequellen, beispielsweise Windstrom, besser in die Stromversorgung integriert werden. Diese Optionen hatten zuvor verschiedene Forschungsansätze und Pilotversuche aufgezeigt.
Der ZVEH und seine Landesverbände hatten sich deshalb auch im aktuellen Gesetzgebungs-verfahren intensiv dafür eingesetzt, das Potenzial der Elektrospeicherheizungen nicht voreilig zu verschenken. Die Aufhebung des Verbotes ist nach Auffassung der E-Handwerke ein wichtiges Signal für die fällige Neugestaltung des Strommarktes. Weitere Schritte zur Einbindung des Gebäudes in das zukünftige Smart Grid müssen nun folgen. Denn nicht nur über Speicherhei-zungen, sondern auch über andere Stromlasten, wie beispielsweise Wärmepumpen oder Warmwasserspeicher (intelligente Wärmespeicher), und sogar eigene Stromquellen, wie Speicher von Photovoltaikstrom, die in eine intelligente Gebäudesteuerung eingebunden sind, kann der Endverbraucher dem Stromnetz Kapazitäten für das Energiemanagement zur Verfügung stellen und so eventuell als aktiver Part von einem Smart Grid profitieren.
Die Aufhebung des sogenannten Speicherheizungsverbotes kann nun in Kraft treten, weil der Bundesrat in seiner Sitzung vom 07. Juni 2013 die Neufassung des Energieeinspargesetzes (EnEG) hat passieren lassen, nachdem der Bundestag zuvor in diesem Gesetz die Ermächtigungsgrundlage für das Speicherheizungsverbot gestrichen hatte. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hatte die Bundesregierung bisher Gebrauch gemacht und in der Energieeinsparverordnung (EnEV) im § 10 a die Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen geregelt. Diese Vorschrift kann nach Auffassung des ZVEH nun keinen Bestand mehr haben. Denn nach der Änderung im Gesetz ist jetzt auch die EnEV anzupassen, damit Rechtssicherheit eintritt. Dazu muss Paragraph 10a Speicher Heizung Verbot in der Energieeinsparverordnung (EnEV) gestrichen werden.