Der Netzzugang in Deutschland und die Bedingungen für den Netzzugang werden ganz wesentlich durch die Stromgebotszone definiert. Ihre Größe und Aufteilung haben erheblichen Einfluss auf die Bedingungen für den Netzzugang, denn sie bestimmen das Marktgebiet und damit jeweils die aggregierte Stromnachfrage und das aggregierte Stromangebot, aus denen sich die Großhandelsstrompreise ergeben. Ferner beeinflussen die Größe und Aufteilung der Gebotszone die Handelsströme mit angrenzenden Gebotszonen und die Liquidität der Großhandelsmärkte und insbesondere die Liquidität des für den „Strommarkt 2.0“ wichtigen untertägigen Stromhandels.
In Deutschland gibt es bislang keine gesetzliche Festschreibung der deutschen Stromgebotszone. Sie ist vielmehr historisch gewachsen und zeichnet sich durch ihre Einheitlichkeit aus, die für gleiche Bedingungen für den Netzzugang, die Stromerzeugung und den Strombezug im gesamten Bundesgebiet sorgt. Die stetige Zunahme grenzüberschreitender Stromflüsse und der verstärkte Ausbau der erneuerbaren Energien, die die bestehenden Übertragungsnetze stark beanspruchen und erhebliche Anstrengungen beim Netzausbau verlangen, unterstreichen die Bedeutung der Einheitlichkeit der deutschen Stromgebotszone als Basis für gleiche Bedingungen zum Netzzugang. In einer einheitlichen Gebotszone ist der Austausch von Energie ohne Kapazitätsvergabe vorgeschrieben. Dies gewährleistet, dass die Grundbedingung für den Netzzugang in ganz Deutschland einheitlich ist.
Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
Mit der Novelle der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) wird die Einheitlichkeit der deutschen Stromgebotszone gesetzlich verankert. Dies ist die erste Bedingung für einen einheitlichen Netzzugang im gesamten Bundesgebiet. Um die Handlungsspielräume für die nächste Bundesregierung zu erhalten, soll die geschäftsführend tätige Bundesregierung die einheitliche deutsche Stromgebotszone durch eine Verordnung absichern. Die Regelung in der StromNZV dient lediglich der Festschreibung des Status Quo und enthält keine darüber hinausgehenden Regelungen.
Hier geht es zur Verordnung.
Quelle: BMWi