Mit der Förderrichtlinie Elektromobilität vom 5. Dezember 2017 fördert das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) auch die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und betriebsnotwendiger Ladeinfrastruktur. Ziel der Förderung ist es, den Verkehrssektor sukzessive auf klimafreundliche Technologien umzustellen.
Bewerbungszeitraum: 04.08.2020 – 14.09.2020
Im aktuellen Förderaufruf zum Flottenaustausch für Handwerksunternehmen, handwerksähnliche sowie klein und mittlere Unternehmen (KMU) werden gezielt jene Anwender unterstützt, die zeitnah ihre konventionelle Fahrzeugflotte auf elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge umstellen und dazu auch Investitionen in die für den Betrieb notwendige Lade-Infrastruktur tätigen wollen.
Dafür stellt das BMVI im passenden Flottenaustauschprogramm ca. 50 Mio. EUR bereit. Das Förderverfahren wird als Windhund-Verfahren umgesetzt. Anträge können bis zum 14.9. eingereicht werden.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Handwerksunternehmen und handwerksähnliche Unternehmen, die einen Eintrag in der Handwerksrolle oder ins Gewerbeverzeichnis nachweisen können, sowie kleine und mittlere Unternehmen nach EU-Definition, sofern die Kommune bestätigt, dass die Fahrzeugbeschaffung als Teil der Maßnahmen zur Umsetzung eines kommunalen Elektromobilitätskonzeptes bzw. eines vergleichbaren Konzeptes angesehen wird. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt in der Reihenfolge des Einganges förderfähiger, vollständiger und fristgerecht eingereichter Anträge (Windhundverfahren), bis die zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind. Als Grundlage für die Feststellung der Reihenfolge ist die fortlaufende Kennung des elektronischen Antragssystems (easy-Online) ausschlaggebend.
Was wird gefördert?
Gefördert werden straßengebundene Elektrofahrzeuge der europäischen Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 gemäß Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates.
Ladeinfrastruktur ist ausschließlich im Zusammenhang mit einer im Rahmen dieses Aufrufs beantragten Fahrzeugförderung in einem zweckdienlichen Verhältnis zuwendungsfähig.
Nicht förderfähig sind:
- alle Fahrzeuge, die nicht den Zulassungsklassen N1, N2 oder N3 entsprechen (z.B. Zulassungsklasse M. nicht straßengebundene Fahrzeuge)
- Hybride (HEV)
- Plug-In-Hybride (PHEV) sowie
- Fahrzeuge mit Antriebsbatterie auf Bleibasis.
Wie wird gefördert?
Für diesen Förderaufruf stehen derzeit 50 Millionen Euro an Fördermitteln zur Verfügung. Eine Mindestanzahl an zu beschaffenden Fahrzeugen bzw. eine Mindestfördersumme ist innerhalb dieses Aufrufes nicht vorgesehen. Die maximale Förderung pro antragstellendem Unternehmen beträgt zehn Millionen Euro. Verbundene Unternehmen gelten als ein antragstellendes Unternehmen.
Es werden die Investitionsmehrausgaben der Elektrofahrzeuge im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor gefördert.
Der vorliegende Förderaufruf richtet sich an Handwerksunternehmen und KMU. Die Förderquote unterliegt damit den beihilferechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Hiernach sind Förderquoten bis zu 40 Prozent zulässig.
Für mittlere und kleine Unternehmen kann ein zusätzlicher Bonus von zehn Prozent bzw. 20 Prozent zur Förderquote gewährt werden, sofern das Vorhaben andernfalls nicht durchgeführt werden kann. Für die Gewährung des sog. KMU-Bonus ist dem Antrag eine KMU-Erklärung beizufügen.
Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt