Das BAFA hat mit Wirkung zum 01. Januar neue Förderrichtlinien veröffentlicht. Diese ermöglichen Zuschüsse bis zu 45 Prozent, sind vergleichsweise leicht verständlich und bürokratiearm zu beantragen. Verglichen mit der Förderung bis Ende 2019 kann die neue Richtlinie im Einzelfall eine Verdoppelung der Förderung bedeuten.
Der ZVSHK erklärt im Folgenden die Grundlagen mit Schwerpunkt Bestandsanlagen im Einfamilienhausbereich und gibt Hinweise für die weitere Vertiefung.
Förderanträge aus 2019 werden unabhängig von der tatsächlichen Bearbeitung durch das BAFA nach den alten Regularien abgewickelt. Eine Neubeantragung der gleichen Maßnahme ist nicht möglich.
Wichtig: Wer eine Austauschverpflichtung nach Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 hat, wird nicht gefördert. Dies betrifft bei Kesseln ab 30 Jahre im Wesentlichen Gebäude, wenn diese nicht selbst bewohnt werden oder den Eigentümer gewechselt haben.
Quelle: ZVSHK