EU läutet Ende der Halogenlampe ein

Für alle klaren Lampen gilt seit dem 1. September 2018 laut EU-Verordnung das Mindestkriterium der Effizienzklasse B. Damit dürfen die Hersteller bis auf wenige Ausnahmen keine Glüh- und Halogenlampen mehr in Verkehr bringen. Ausgenommen von dieser Verordnung sind klare Halogenlampen mit Sockeln R7s und G9 der Energieeffizienzklasse C, da den Verbrauchern hier noch keine Alternativen zur Verfügung stehen. Auch Niederspannungsmodelle können unter bestimmten Voraussetzungen weiter eingesetzt werden. So sind 12-Volt-Halogen-Reflektor-Lampen mit einer Lebensdauer von 4.000 Stunden erlaubt, wenn sie mindestens im oberen Bereich der Energieeffizienzklasse C liegen. Bereits produzierte Halogenlampen dürfen von den Herstellern weiterhin in Verkehr gebracht und von E-Handwerksbetrieben verkauft und installiert werden.
Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) empfiehlt den E-Betrieben, bereits bei der Planung neuer Beleuchtungsanlagen die Auswirkungen der neuen Energieeffizienzanforderungen zu berücksichtigen. Die Kunden sollten zudem frühzeitig über das bevorstehende Ende der Marktverfügbarkeit der Leuchtmittel informiert werden.
Beim Austausch der Lampen ist der Letztbesitzer, wie der beauftragte E-Handwerksbetrieb, entsorgungspflichtig. Nach § 30 ElektroG muss die Entsorgung an die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) jährlich gemeldet werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Altlampen an die Hersteller beziehungsweise deren Rücknahmesystem übergeben werden. Lightcycle ist das Rücknahmesystem für die Lichtbranche und bietet unter www.sammelstellensuche.de” _blanc bundesweit Rückgabestellen an.
Quelle: ZVEH

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