Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beginnt ab sofort mit der Rückabwicklung des Umweltbonus für das "Model S" des Automobilherstellers Tesla Germany GmbH. Das bedeutet, dass Kunden, die vor dem 6. März 2018 ein "Tesla Model S" erworben haben, nicht von der Kaufprämie profitieren können. In den Fällen, in denen die Kaufprämie bereits ausgezahlt wurde, muss diese zurückgefordert werden.
Das BAFA hat in den vergangenen Monaten in Gesprächen mit Tesla versucht, eine einvernehmliche Lösung im Interesse der Kunden herbeizuführen. Das ist leider nicht gelungen. Das BAFA ist aufgrund der Vorgaben des Verwaltungsrechts und des Haushaltsrechts somit jetzt gezwungen, die Rückabwicklung durchzuführen.
Zur Erläuterung
Nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen sowie gemäß der ständigen Verwaltungspraxis des BAFA ist der Erwerb eines Elektrofahrzeugs förderfähig, wenn das jeweilige Basismodell zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf- oder Leasingvertrags zu einem Netto-Listenpreis von maximal 60.000 Euro am Markt verfügbar war, d.h. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf- oder Liefervertrages tatsächlich bestell- und lieferbar gewesen ist.
Im Herbst 2017 hatten sich jedoch Hinweise bestätigt, dass das Basismodell des "Tesla Model S" nicht – wie angeboten – ausgeliefert werden konnte. Das Modell musste daher am 30. November 2017 von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge gestrichen werden.
Seitdem stand das BAFA mit dem Hersteller Tesla in engem Kontakt, um eine einvernehmliche Lösung im Interesse der Kunden von Tesla zu erzielen. Ziel des BAFA war es, eine Lösung zu erreichen, durch die die Kunden schadlos gestellt würden. Im Verlauf der Gespräche hatte das BAFA dem Hersteller Tesla die Möglichkeit eingeräumt, bis Anfang Juli 2018 einen Lösungsvorschlag zu entwickeln. Von diesem Angebot hat der Hersteller keinen Gebrauch gemacht. Die Gespräche mit Tesla sind daher leider ergebnislos verlaufen. In der Folge muss jetzt aufgrund der Vorgaben des Verwaltungsrechts und des Haushaltsrechts die Rückabwicklung der Kaufprämie erfolgen.
Quelle: BAFA