Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 24. Mai 2017 (AZ:. 4 U 269/15) entschieden, dass ein Vertrag wegen Schwarzarbeit auch dann in Gänze nichtig ist, wenn ein Handwerker Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks übernimmt, ohne selbst in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Die Auftragnehmerin erbrachte Maler-, Tapezier-, Trockenbau-, Fliesenleger-, Fußboden- und Rohbauarbeiten an dem Gebäude der Auftraggeberin. Von insgesamt fünf Rechnungen bezahlte die Auftraggeberin lediglich drei. Den noch offenen Werklohn aus den beiden anderen Rechnungen machte die Auftragnehmerin im Klagewege geltend. Die Auftraggeberin erhob Widerklage mit dem Antrag, die auf die ersten drei Rechnungen gezahlten Beträge zurückzuerhalten. Neben den gegenseitigen Zahlungsanträgen waren Mängelbehauptungen zwischen den Parteien im Streit.
Das OLG Frankfurt hat die auf Zahlung des restlichen Werklohns gerichtete Klage der Auftragnehmerin mit der Begründung abgewiesen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach §§ 134 BGB, 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG nichtig ist. Der Vertrag habe Werkleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks zum Gegenstand, welche die Auftragnehmerin übernahm, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dies stelle Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des SchwarzArbG dar.
Der ZVEH begrüßt diese Entscheidung als wichtigen weiteren Schritt in Sachen Bekämpfung der Schwarzarbeit. Das OLG Frankfurt ist in seiner Entscheidung konsequent darin, bei fehlender Eintragung in die Handwerksrolle als Verstoß gegen das SchwarzArbG als Folge die Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB vorzusehen.
Die Entscheidung ist insbesondere voll auf die drei zu den E-Handwerken zählenden Berufe übertragbar:
- Anlage A zur HWO Nr. 19 Informationstechniker
- Anlage A zur HWO Nr. 25 Elektrotechniker
- Anlage A zur HWO Nr. 26 Elektromaschinenbauer
Gewerbetreibenden, die Leistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks erbringen sind angehalten, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen. Sie laufen anderenfalls Gefahr trotz erbrachter Leistungen keine Vergütung zu bekommen. Umgekehrt muss Kunden von Handwerksleistungen dringend geraten werden, ausschließlich ordnungsgemäß in die Handwerksrolle eingetragene Handwerksbetriebe zu beauftragen, denn Sie haben anderenfalls trotz Zahlung keinen Anspruch auf Leistung und im Falle von fehlerhafter Leistung keinerlei Mangelgewährleistungsansprüche.
Quelle: ZVEH