SolarWorld AG: US-Einzelrichter gibt Schadensersatzklage erstinstanzlich statt

Im Rechtsstreit zwischen dem Siliziumlieferanten Hemlock Semiconductor Corp. und der SolarWorld Industries Sachsen GmbH, einer Tochtergesellschaft der SolarWorld AG, wurde am 26.7.2016 durch Einzelrichter in einem erstinstanzlichen Urteil der Klage Hemlocks in Höhe von 585 Mio. USD zzgl. 208 Mio. USD Zinsen stattgegeben.
Gegen dieses erstinstanzliche Urteil wird die SolarWorld Industries Sachsen GmbH Rechtsmittel beim Intermediate Court of Appeals in den USA einlegen. Die SolarWorld AG rechnet in diesem Verfahren in der zweiten Instanz mit einer Dauer von rund einem Jahr.
Die SolarWorld AG geht trotz des erstinstanzlichen Urteils von einer nicht bestehenden Durchsetzbarkeit von Ansprüchen seitens Hemlock in Deutschland aus. Gegen die zugrunde liegenden Lieferverträge bestehen nach europäischem Recht kartellrechtliche Bedenken. Hemlock müsste zur Vollstreckung eines etwaigen endgültigen US-Urteils in Deutschland ein Anerkennungsverfahren nach § 722 Abs. (1) ZPO vor deutschen Gerichten initiieren. Ein solches Verfahren setzt jedoch zunächst eine rechtskräftige – d.h. letztinstanzliche – Entscheidung aus den USA voraus. Im Rahmen eines solchen Verfahrens würde ferner die Einhaltung wesentlicher Grundsätze des deutschen Rechts bei der Urteilsfindung überprüft werden. Nach gefestigter Auffassung in der Rechtsprechung gilt das EU-Kartellrecht als wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung. Darüber hinaus hat sich der amerikanische Einzelrichter mit der Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts ausdrücklich nicht beschäftigt und explizit darauf hingewiesen, dass dieser Aspekt im weiteren Prozessverlauf vor anderen Gerichten zu überprüfen sein wird. Daher ist die SolarWorld AG davon überzeugt, dass ein solches Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht werden kann. Die Risikoeinschätzung der SolarWorld AG hat sich somit nicht geändert.
Quelle: SolarWorld AG

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