„Von der geplanten Garantiehaftung des Verkäufers für Aus- und Einbauleistungen werden weniger die im Fokus des Gesetzgebers stehenden Handwerksbetriebe profitieren, sondern vielmehr in erster Linie die Großindustrie. Sie werden die neuen Verbraucherschutzrechte gegenüber ihren mittelständischen Zulieferern dank ihrer überlegenen Machtposition gut zu nutzen wissen. Leidtragende sind kleine und mittelständische Unternehmen insbesondere aus dem baunahen Großhandel und dem Produktionsverbindungshandel.“ Dies erklärte Anton F. Börner, Präsident des Bundesverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), anlässlich der ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung im Deutschen Bundestag am 10. Juni 2016.
Vermeintliches Schutzniveau von Verbrauchern erhöhen
Mit den geplanten Änderungen der kaufrechtlichen Mängelhaftung soll der Käufer einer mangelhaften Ware neben der Lieferung mangelfreier Ware auch dann einen Anspruch gegen den Verkäufer für den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau der Ersatzware haben, wenn den Verkäufer überhaupt kein Verschulden für den Fehler trifft. Eine solche Garantiehaftung des Verkäufers gilt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2011 für den Verkauf an private Verbraucher. Die Entscheidung hat das Gericht auf die EU-Verbrauchsgüterrichtlinie gestützt, die ein möglichst hohes Schutzniveau von Verbrauchern bezweckt. Beim Verkauf an Unternehmen gilt diese Garantiehaftung bislang nicht. Dies will die Bundesregierung nun ändern, um vermeintlich Handwerk und Bauwirtschaft besser zu stellen.
Änderung würde Geschäftsbeziehungen schwer belasten
„Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ist kein Raum für Verbraucherrecht. Denn die Lieferkette verläuft nicht immer – wie es der Vorstellung des Verbraucherrechts entspricht – ‚von groß nach klein‘. Die geplante Änderung der Haftungsmaßstäbe im Kaufrecht würde die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen schwer belasten und zu einem raueren Klima im deutschen Mittelstand führen. Die Regelung muss – wie europarechtlich vorgegeben – auf den Verkauf an Verbraucher beschränkt bleiben“, so Börner abschließend.
Quelle: BGA