VEG-Informationen zum ElektroG

Der Bundesverband des Elektro-Großhandels (VEG) e.V. hat in Bezug auf das ElektroG Informationen zu den neuen Bestimmungen zusammengestellt, die ab Februar gelten. Diese finden Sie hier:

Leuchten und Photovoltaikmodule inbegriffen

Ab dem 1. Februar 2016 gelten die Bestimmungen des ElektroG nun auch für Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule. Im Sortiment Leuchten bezieht sich der Begriff „aus privaten Haushalten“ auf den potentiellen Ort der Nutzung des Elektrogeräts. Auch Dual-Use-Geräte werden als Geräte aus privaten Haushalten eingeordnet. Hierunter fallen Geräte, die sowohl in privaten Haushalten als auch gewerblich genutzt werden können, wie etwa Schreibtischleuchten. Darüber hinaus sind private Haushalte nach der gesetzlichen Definition im ElektroG aber auch sonstige Herkunftsbereiche, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Geräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Geräten vergleichbar sind. Hierunter fallen z.B. Gewerbebetriebe, Büros, Schulen, Behörden, Gaststätten usw.

Geräte müssen seit Februar beim EAR registriert werden

Ab dem Stichtag 1. Februar 2016 müssen Hersteller betroffene Produkte vor dem Inverkehrbringen bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registrieren und eine Finanzierungsgarantie für die Sicherstellung der Rücknahme und Entsorgung stellen. Gleiches gilt für Importeure, die nicht registrierte Produkte außerhalb Deutschlands ansässiger Hersteller in das Bundesgebiet einführen, und Vertreiber, die Fremdprodukte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke anbieten.

Bußgelder für nicht-registrierte Geräte

Händler müssen darauf achten, dass die von ihnen angebotenen Produkte ordnungsgemäß registriert wurden. Bietet ein Händler schuldhaft neue Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller bzw. Bevollmächtigter zum Verkauf an, gilt er nach der sogenannten Herstellerfiktion selbst als Hersteller. Er muss in diesem Fall selbst für die Erfüllung sämtlicher Herstellerpflichten sorgen (u.a. Registrierung, Garantiestellung, Rücknahme, Abholung und Entsorgung, Reporting). Das Anbieten nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Geräte kann außerdem als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Überprüfung der Registrierungsnummer

Eine Überprüfung der Registrierung kann über die EAR- Homepage unter https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/hersteller” _blanc vorgenommen werden. Hier kann z.B. die Registrierungsnummer (WEEE-Reg.-Nr.), die im Geschäftsverkehr etwa auf Rechnungen auszuweisen ist, geprüft werden.
In der Praxis wird die WEEE-Registrierungsnummer zumeist im Zusammenhang mit der USt.-ID. angegeben, d.h. beispielsweise auch im Impressum einer Webseite oder der Signatur einer E-Mail. Fehlt ein Hinweis auf die Registrierung, sollte der Zeitpunkt des Inverkehrbringens beim Lieferanten rückgefragt werden. Bei der Registrierung ist immer die dazugehörige Geräteart und Marke anzugeben. Bei fehlenden oder unzutreffenden Angaben sollte auch insoweit Rücksprache gehalten werden.

Verfahrensdokumentation und Rücknahmepflicht

Das unternehmensinterne Verfahren der Registrierungsprüfung sollte außerdem dokumentiert werden, um etwaigen Verschuldensvorwürfen entgegentreten zu können. Neben der Obliegenheit zur Prüfung der Registrierung müssen Vertreiber für Geräte im Anwendungsbereich des ElektroG auch die neu eingeführte Verpflichtung des Handels zur Rücknahme von Altgeräten beachten. Soweit eine Rücknahmepflicht besteht, ist die Rücknahmestelle bis zum 24. Juli 2016 einzurichten und bei der EAR anzumelden. Bis zum Ablauf dieser Übergangsfrist erfolgt die Rücknahme durch den Handel auf freiwilliger Basis. Der Großhandel ist von der Rücknahmeverpflichtung für Vertreiber nur betroffen, sofern er an Endnutzer verkauft.
Quelle: VEG

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