„Wir fordern weitere Erleichterungen und Klarstellungen beim Mindestlohn. Gerade hier hat die Bürokratiebelastung für die Unternehmen zu großem Unmut geführt“, sagte Noreen Loepke, Leiterin Servicebereich Recht beim Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME) am Donnerstag in Frankfurt. Die jetzt von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles angekündigten Maßnahmen seien ein erster Anfang. Zusätzlich sollte die Berliner Behörde aus BME-Sicht jedoch klarstellen, dass die Haftung sich nur auf die jeweils erste Stufe innerhalb einer Subunternehmerkette beziehen sollte, weil der Auftraggeber in der Regel keinen Einfluss auf die weiteren Stufen habe.
Loepke: „Problematisch erscheint uns die praktische Durchführung der Kontrollen zum Mindestlohn durch den Zoll.“ Der BME werde deshalb seine Mitgliedsunternehmen nach ihren Erfahrungen vor Ort befragen und verlässliche Praxisbeispiele sammeln. Damit könne der Einkäuferverband gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Verbesserungen hinwirken.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte am 30. Juni nach sechs Monaten Mindestlohngesetz eine erste Bilanz gezogen und angekündigt, die Aufzeichnungspflichten zu entschärfen. Die Pflicht zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit soll dann entfallen, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt in den letzten zwölf Monaten mindestens 2.000 Euro brutto betragen habe. Die Aufzeichnung bei der Beschäftigung von Familienangehörigen ist für das BMAS ebenfalls verzichtbar.
Auch bei der Auftraggeberhaftung sind Klarstellungen angestrebt. Sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften soll ein „eingeschränkter“ Unternehmerbegriff zugrunde gelegt werden, wie ihn das Bundesarbeitsgericht für die zivilrechtliche Haftung im Arbeitnehmerentsendegesetz entwickelt hat. Das heißt, dass ein Unternehmer nur die Verantwortung für beauftragte Unternehmen trägt, wenn eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben werden. Damit werde in den meisten Fällen einer Beauftragung eines anderen Unternehmens klargestellt, dass hier im Hinblick auf den Mindestlohn keine Auftraggeberhaftung besteht.
Quelle: BME