Das Bundesministerium der Finanzen hat Anfang Juni 2015 den Referentenentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgelegt. Das oberste deutsche Gericht hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 Korrekturen an den geltenden Regelungen angemahnt. Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble strebt nun eine Reform an, die einer neuerlichen Kritik Stand halten soll. Durch den Referentenentwurf sollen im Rahmen von „minimalinvasiven“ Maßnahmen die vom Bundesverfassungsgericht monierten Regelungen zum Unternehmensübergang verfassungsfest ausgestaltet werden. Für die deutsche Wirtschaft und auch den BGA geht es dabei um eine mittelstandsfreundliche Reform der Erbschaftsteuer, die auch die wirtschaftlichen Anforderungen an den Erhalt der Unternehmen und deren Arbeitsplätze angemessen berücksichtigt und finanzielle Belastungen abwendet.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts setzt den seit 2009 geltenden Regelungen zum erbschaftsteuerfreien Unternehmensübergang enge Grenzen. Positiv ist, dass ein begünstigter Übergang weiterhin möglich ist, allerdings wird der Aufwand hierfür erheblich höher ausfallen. Zu befürchten ist, dass künftig mehr Unternehmen von der Erbschaftsteuer erfasst werden könnten. Vorschläge, die Auswirkungen des Urteils durch eine Abschaffung oder durch eine Flat-Rate bei der Erbschaftsteuer zu lösen, wurden vom BGA nicht verfolgt. Von Seiten der Politik wurde klar signalisiert, dass diese politisch keine Chance auf Realisierung haben. Der BGA baut daher auf die Umsetzung der Koalitionsvereinbarung und unterstützt eine politisch realisierbare und mittelstandsfreundliche Umsetzung der Erbschaftsteuerreform.
Das Bundesministerium der Finanzen hat erste Eckwerte im Februar vorgelegt, zu denen aus Reihen der deutschen Wirtschaft unter Beteiligung des BGA frühzeitig kritische Anmerkungen und eigene Vorschläge vorgebracht wurden. Auf diesem Wege konnten erste Nachjustierungen an den Eckpunkten erreicht werden. Die vorgenommenen Nachjustierungen sind ein begrüßenswerter Schritt. So ist im Referentenentwurf die von den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft geforderte Berücksichtigung qualitativer Kriterien zumindest bei der Prüfschwelle zur Verschonungsbedarfsprüfung aufgegriffen. Wichtiger Dreh- und Angelpunkt für die Frage der steuerlichen Belastung ist die Definition des Vermögens. Der BGA steht in Übereinstimmung mit den weiteren Spitzenverbänden einer Neudefinition des begünstigten Vermögens offen gegenüber, da ansonsten grundlegende Anpassungen bei der Abgrenzung über das Verwaltungsvermögen erfolgen müssten, die aus Sicht der Wirtschaftsverbände jedoch gegenwärtig nicht erkennbar sind.
Diese Einschätzung verdeckt nicht, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen weiterhin kritisch zu betrachten sind, da eine Reihe von Fragen noch ungeklärt ist, die aber für die Beurteilung relevant sind. Der BGA wird weiter darauf drängen, dass im Rahmen der nun anstehenden Gesetzesberatung weitere, angemahnte Verbesserungen erfolgen, um erhöhte erbschaftsteuerliche Belastungen abzuwenden. Absehbar ist jedoch, dass der Preis für die künftige Verschonung von betrieblichem Vermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ein erhöhter Aufwand für den Nachweis der steuerlichen Voraussetzungen für die Begünstigung von betrieblichem Vermögen sein wird.
Quelle: Michael Alber / BGA