Die Nichtbeanstandungsregelung zur Anwendung von Reverse-Charge wird bis Ende Juni 2015 verlängert. Eigentlich sollte die Übergangsfrist, ab der das Reverse-Charge-Verfahren bei Lieferungen von Neumetallen und metallischen Halbzeugen anzuwenden ist, am 31. Dezember enden. Die erneute Verlängerung der Übergangsfrist ist aus der Sicht des Wirtschaftsverband Großhandel Metallhalbzeug e.V. ein Zeichen dafür, dass Verwaltung und Politik gegenwärtig zu viele Unsicherheiten bei der Anwendung von Reverse-Charge sehen. Dies gälte insbesondere in Bezug auf den Katalog der Produkte, auf die Reverse-Charge anzuwenden ist, als auch in Bezug auf die Frage einer Bagatellgrenze, ab der Reverse-Charge verbindlich anzuwenden wäre.
Quelle: Wirtschaftsverband Großhandel Metallhalbzeug e.V.