Der Bundesrat hat eine Stellungnahme (Drucksache 436/14) zum Entwurf des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) veröffentlicht. Angesichts der wachsenden Bedeutung alternativer Antriebskonzepte und deren Auswirkungen auf die Wertschöpfung im Automobilbau, begrüßt der Bundesrat die Förderung elektrisch betriebener Fahrzeuge, kritisiert jedoch auch einzelne Vorschriften und Passagen.
Der Bundesrat stellt fest, dass das erstmals 2009 formulierte Ziel der Bundesregierung und der Nationalen Plattform Elektromobilität, im Jahr 2020 eine Million Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen zu bringen sowie Leitmarkt für die Elektromobilität zu werden, mit den bislang vorgelegten Programmen und Gesetzen kaum zu realisieren sein wird. Vor diesem Hintergrund scheint auch der nun vorliegende Gesetzentwurf nicht in der Lage, in der Breite eine verstärkte Nachfrage nach Elektrofahrzeugen zu generieren.
Einige der Vorschriften hält der Bundesrat für nicht sinnvoll. Er sieht insbesondere kein hinreichendes Potenzial für die Freigabe von Bus- und Umweltspuren für Elektrofahrzeuge. "Es besteht vielerorts die Gefahr, dass infolge einer Freigabe für E-Fahrzeuge die Vorteile dieser Sonderspuren für den ÖPNV auf Dauer reduziert werden. Bereits vorhandene Bussonderstreifen sind i.d.R. so angelegt, dass zusätzlicher Verkehr durch elektrisch betriebene Fahrzeuge den Linienverkehr wesentlich stören würde. Zudem bestehen hinsichtlich der vorgesehenen Ausnahmen bei Verkehrsverboten sowie bei der Benutzung von Busspuren auch verkehrssicherheitsfachliche Bedenken."
Die vorgesehene Kennzeichnung von Elektrofahrzeugen mit vollständig neuen Nummernschildern hält der Bundesrat für "unnötig aufwändig, teuer und damit nutzerunfreundlich." Eine Kennzeichnung über eine einheitliche farbige Plakette, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht werden kann, wäre einfacher und kostengünstiger.
Der Bundesrat bedauert zudem, dass die Bundesregierung den vorliegenden Gesetzentwurf nicht genutzt hat, um auch eine Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen als Voraussetzung für deren Privilegierung im Verkehrsraum zu realisieren und hält die Geltungsdauer des Elektromobilitätsgesetzes bis zum 30. Juni 2030 für unangemessen lang.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.
Quelle: Bundesrat