Seit dem 1. September 2014 müssen Staubsauger, die in der EU in Verkehr gebracht werden, mit dem EU-Energielabel gekennzeichnet werden und gesteigerte Mindestenergieeffizienzanforderungen der EU-Ökodesign-Verordnung erfüllen.
Im Zuge der Auslobung der Labelwerte zum oben genannten Stichtagbeschäftigte sich Bosch auch mit den am Markt befindlichen Geräten und den veröffentlichten Werten der Wettbewerber. Dabei fiel insbesondere bei den Dyson Staubsaugern "DC37c" und "DC33c" die Nennung des Top-Wertes A für die Reinigungsleistung auf Teppich und ein vermeintlich gutes Geräuschlevel auf. Die Nachprüfungen durch ein unabhängiges Testlabor ergaben erhebliche Abweichungen von den genannten Werten – D für die Reinigungsleistung auf Teppich sowie ein Geräuschlevel von 83 dB. Aufgrund dessen erwirkte Bosch bei den Landgerichten Köln und Berlin zwei einstweilige Verfügungen gegen die Firma Dyson.
Beide Gerichte haben aufgrund der Differenzen bei der Auslobung der Werte für das Geräuschlevelsowie die Staubaufnahme auf Teppich bei den Staubsaugern "DC37c" und "DC33c" von Dyson eine Irreführung der Verbraucher und einen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften festgestellt und erließen daher nach Anhörung von Dyson entsprechende gerichtliche Verbote gegen die Dyson GmbH. Beide gerichtliche Verbote wurden Dyson zwischenzeitlich zugestellt und müssen somit von Dyson beachtet werden, wobei im Hinblick auf den "DC33c" das Landgericht Berlin Dyson eine zweiwöchige Umstellungsfrist ab Vollziehung, mithin bis zum 24.10.2014 eingeräumt hat. Es handelt sich hierbei jeweils um vorläufige Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz und Dyson kann hiergegen noch Rechtsmittel einlegen.
Quelle: Bosch