Hamburg will seine Vorreiterstellung bei der Elektromobilität ausbauen: der Senat hat gestern einen Masterplan zum Aufbau öffentlich zugänglicher Ladestationen für Elektroautos beschlossen und damit ein zentrales Planungs- und Umsetzungsinstrument für den bedarfsgerechten Ausbau der Elektromobilität geschaffen.
Wesentliche Inhalte des Masterplans:
- Errichtung und Betrieb der Ladesäulen liegen in der zentralen Koordinierungsverantwortung der städtischen Stromnetz Hamburg GmbH
- Die Vorgaben für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur werden vereinheitlicht
- Ladeinfrastruktur auf privat-gewerblichen, aber öffentlich zugänglichen Flächen kann künftig öffentlich gefördert werden.
- Bezahlung soll künftig auch über eine Smart-Phone-App möglich sein
- Künftig gibt es App-gestützte Informationen über Standorte und Verfügbarkeit der Ladesäulen. Dieser erleichterte Zugang wird Anfang 2015 durch das erwartete Inkrafttreten einer bundesweiten Rechtsänderung zur sanktionsbewehrten Freihaltung der Ladeplätze unterstützt werden.
Anzahl der Ladevorgänge in Hamburg seit April um 40 Prozent gestiegen
Heute stehen den Nutzern von Elektrofahrzeugen in Hamburg bis zu 140 Ladeplätze zur Verfügung. Die seit Anfang 2011 von Vattenfall Europe Innovation und Hamburg Energie betriebenen Ladesäulen sind mittlerweile zunehmend besser frequentiert. Im Zeitraum von April bis Juli 2014 ist die Anzahl der Ladevorgänge um 40 Prozent gestiegen. Die mit Wechselstrom betriebenen Ladesäulen im Hamburger Straßenraum wurden vielfach nachgerüstet und gewährleisten einen 60-minütigen Ladevorgang. Die mit Gleichstrom betriebenen Schnellladestationen können in einer Zeit von 30-40 Minuten einen Ladevorgang weitgehend realisieren. Der Masterplan sieht vor, dass bis 2016 an 70 Standorten im Stadtgebiet sogenannte Triple-Charger installiert werden, die sowohl das gleichstromgeführte Schnellladen als auch das wechselstromgeführte Laden ermöglichen.
Nach geltendem Recht sind Ladesäulen für Elektrofahrzeuge nicht Einrichtungen des Stromverteilnetzes, ihre Errichtung und Betrieb bedürfen daher ordnungsrechtlich einer Sondernutzung nach § 19 Hamburgisches Wegegesetz. Straßenverkehrsrechtlich besteht keine Handhabe, die Stellflächen an Ladesäulen zugunsten der Nutzer von Elektrofahrzeugen von anderen Fahrzeugen freizuhalten. Aus diesem Grund hatte der Senat Mitte 2013 eine Bundesratsinitiative auf den Weg gebracht, die Ende 2013 zu einem einstimmigen Bundesratsbeschluss und in der Folge zur Vorlage eines weitgehend inhaltsgleichen Gesetzes- und Verordnungsentwurfs der Bundesregierung geführt hat. Nach derzeitigen Plänen soll die Rechtsänderung zum 01.02.2015 in Kraft treten und würde dann eine rechtssicher durchsetzbare Bevorrechtigung von Elektroautos an den Ladeplätzen ermöglichen.
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Der Masterplan zum Download.
Quelle: BWVI Hamburg