Die zum 1. August in Kraft getretene teilweise Belastung der Eigenerzeugung mit der EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern bis zum Vorliegen einer Verordnung ausgesetzt. Gemäß dem EEG 2014 muss die EEG-Umlage in Höhe von derzeit 6,24 Cent/kWh zumindest anteilig auch für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom entrichtet werden. Die unterjährige Abwicklung der EEG-Umlage-Erhebung soll nach § 91 Nr. 7 EEG 2014 in einer separaten Verordnung geregelt werden. Da eine solche Verordnung derzeit noch nicht vorliegt, haben die Übertragungsnetzbetreiber auf ihrer Informationsplattform Netztransparenz darüber informiert, dass die unterjährige Abwicklung nach § 61 EEG 2014 durch die Übertragungsnetzbetreiber vorerst ausgesetzt wird.
Sobald das Verfahren zur Abwicklung in der Verordnung festgelegt wurde, wollen die Übertragungsnetzbetreiber über das Melde- und Abrechnungsverfahren informieren. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung werden keine Abschlagsrechnungen gestellt. Unterjährige Meldungen sind nicht erforderlich. Die Meldepflicht im Rahmen der Jahresabrechnung nach § 74 EEG 2014 bleibt davon unberührt. Um Missverständnisse zu vermeiden, weisen die Übertragungsnetzbetreiber darauf hin, dass die Abwicklung der EEG-Umlage für Letztverbraucher gem. § 61 Abs. 1 S. 3 EEG 2014 (bislang § 37 Abs. 3 S. 1 EEG 2012) weiterhin unverändert durchgeführt wird.
Die Aussetzung der Meldepflicht bedeutet jedoch nicht, dass keine EEG-Umlage abzuführen ist. Die EEG-Umlage für die Monate bis zum Inkrafttreten der Verordnung fällt wahrscheinlich trotzdem an und ist nach Klärung der Verwaltungs-Prozedur zu zahlen.
Quelle: Pressebox / BHKW-Infozentrum Rastatt