Viele konventionelle Lampen werden nicht mehr in den Verkehr gebracht, weil sie zu viel Energie verbrauchen. Grundlage sind die Verordnungen 2019/2020/EU und 2019/2015/EU. Ab dem 1. September 2023 entfallen die meisten Typen der zurzeit noch erlaubten Halogenlampen.
Für Leuchtstofflampen greift zudem die Regelung zur Einschränkung von Quecksilber – genauer die EU-Richtlinie zur Begrenzung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (engl. RoHS – Restriction of the use of certain Hazardous Substances in electrical and electronic Equipment). Seit 25. Februar 2023 betrifft es Kompaktleuchtstofflampen ohne Vorschaltgerät. Ab 25. August 2023 werden auch T8- und T5-Lampen verbannt.
Welche Lampen sind betroffen?
25. Februar 2023 nach RoHS
- Kompaktleuchtstofflampen (ohne integriertes Vorschaltgerät)
- Kreisförmige Leuchtstofflampen T5
25. August 2023 nach RoHS
- Lineare Leuchtstofflampen T8
- Lineare Leuchtstofflampen T5
1. September 2023 nach Ökodesign-Verordnung
- Hochvolt-Halogenlampen (G9)
- Niedervolt-Halogenlampen (G4 und GY6,35)
Ausnahmen und Sonderfälle – welche Leuchtmittel bleiben?
- Hochvolt-Halogenlampen (R7s ≤ 2.700 Lumen)
Zahlreiche Speziallampen und Leuchtmittel für Spezialanwendungen sind nur teilweise oder gar nicht betroffen. Dies sind etwa Lichtquellen für Not- und Signalbeleuchtung sowie elektronische Displays, farbige Lampen, Pflanzen- und Insektenlampen, Bühnen- und Studiobeleuchtung sowie Lichtquellen für Öfen.
Wichtige Ausnahmen sind:
- Lampen unter 60 Lumen oder über 82.000 Lumen
- Engstrahlende Lichtquellen (< 10 Grad)
- Infrarot-Lichtquellen (außer R7s in bestehenden Längen)
- UV-Strahler (> 2mW/klm)
- Spezial-Anwendungen z. B. für Öfen (300 Grad Celsius) oder Signalgebung
Quelle: licht.de